Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung NRW auf Anfrage zum Thema: Errichtung einer Wohncontaineranlage

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
13. Januar 2016

Errichtung einer Wohncontaineranlage für Flüchtlinge – Email vom 27.12.2015 und 05.01.2016

Sehr geehrter Herr Figgemeier,
vielen Dank für Ihre o.g. Email, mit der Sie um Überprüfung einer Baumaßnahme auf dem benachbarten Grundstück bitten.

Wie Sie vortragen handelt es sich um eine Wohncontaineranlage für
Flüchtlinge oder Asylbewerber. Für diese Personengruppen hat der
Bundesgesetzgeber Sonderregelungen geschaffen, um kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Danach können im Außenbereich beispielsweise mobile Unterkünfte auch ohne Bauleitplanung für einen befristeten Zeitraum zugelassen werden.
Die Entscheidung trifft die örtliche Bauaufsichtsbehörde.

Ich bitte um Verständnis, dass ich dieser Entscheidung nicht vorgreifen kann. Sie werden aber von dort die erbetenen Informationen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Will

Frau Will
Telefon 0211 3843-6229
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gisela.will@mbwsv.nrw.de
Dienstgebäude und Lieferanschrift:
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40219 Düsseldorf
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1 Gedanke zu „Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung NRW auf Anfrage zum Thema: Errichtung einer Wohncontaineranlage“

  1. http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1748.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1748.pdf%27%5D__1453291494402
    Ja, aber ….. es steht dort:
    „(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung,
    auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte odersonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch UNTER WÜRDIGUNG
    NACHBARLICHER INTERESSEN MIT ÖFFENTLICHEN BELANGEN VEREINBAR IST. § 36 gilt entsprechend.“

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